(OLG Köln, Urt. v. 13.8.2015 – 8 U 67/14) • Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien im Grundsatz bei der Bestimmung des Inhalts der Aufsichtspflicht i.S.v. § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht den Umfang der Sorgfaltspflicht bei der Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten, hier durch eine Bereitschaftspflegerin. Das OLG Köln macht in dem vorliegenden Urteil deutlich, dass eine Pflegemutter für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen kann. Eine analoge Anwendung von § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern komme wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (s.a. BGH, Urt. v. 17.10.1995 – VI ZR 358/94).

ZAP EN-Nr. 787/2015

ZAP 21/2015, S. 1118 – 1118

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