(ArbG Rheine, Urt. v. 19.5.2015 – 2 Ca 524/15) • Ein Aufhebungsvertrag, der als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite für das zu beendende Arbeitsverhältnis nicht den tatsächlichen Arbeitgeber nennt, löst das Arbeitsverhältnis zu diesem nicht auf. Eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in der Bezeichnung der Vertragspartei liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags der wirkliche Arbeitgeber nicht bekannt war, weil ihm ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang erst nach dem Vertragsschluss zugegangen ist. Es fehlt dann an einem Bewusstsein hinsichtlich des wirklichen Arbeitgebers, von dem irrtümlich in der Erklärung hätte abgewichen werden können. Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Arbeitgeber hat. Denn der wirkliche Wille i.S.v. § 133 BGB kann denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind.

ZAP EN-Nr. 797/2015

ZAP 21/2015, S. 1121 – 1121

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