(OVG NRW, Beschl. v. 12.8.2015 – 18 A 20/15) • Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, wenn er nicht mit dem für den angestrebten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist ist. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann allerdings von dem Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ein "Anspruch" in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Einem Anspruch auf Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten kann entgegenstehen, dass sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

ZAP EN-Nr. 800/2015

ZAP 21/2015, S. 1122 – 1122

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