(AGH NRW, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 15/15) • Die zuständige Aufsichtsabteilung der Rechtsanwaltskammer hatte dem Kläger in einem Schreiben mitgeteilt, dass – für den Fall der Durchführung der von ihm beabsichtigten und von ihm der Kammer mitgeteilten Werbemaßnahmen – die Rechtsanwaltskammer das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Anschuldigungsverfahrens nach § 121 BRAO abgeben würde. Gegen dieses Schreiben hat der betroffene Anwalt geklagt. Der AGH sieht in der Mitteilung der Kammer jedoch eine rein präventive Auskunft über ein nach ihrer Ansicht berufsrechtswidriges Verhalten. Diesem Schreiben komme kein Regelungscharakter zu (der auch von der Kammer bewusst nicht gewollt war). Hinweis: Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

ZAP EN-Nr. 807/2015

ZAP 21/2015, S. 1123 – 1124

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