(LG Mannheim, Urt. v. 3.8.2020 – 9 O 383/19) • Auch bei privaten Krankenversicherungen gilt der Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung, ohne dass es einer gesetzlichen Normierung im VVG wie in § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V bedarf. Diese Differenzierung und die Nachrangigkeit der stationären Behandlung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar. Hinweis: Nach der hier vom LG Mannheim vertretenen Auffassung ist eine stationäre Behandlung nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung durch eine ambulante Therapie in gleicher Weise geheilt oder gelindert werden kann. Die stationäre Behandlung als notwendig anzusehen, ist nur vertretbar, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung geeigneter erscheint als die ambulante Behandlung (s. OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.8.2007 – 1 U 77/07).

ZAP EN-Nr. 496/2020

ZAP F. 1, S. 1053–1053

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