Auch ein Syndikusrechtsanwalt, der seine gesamte Syndikustätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, kann die Aufwendungen hierfür im Regelfall nur bis maximal 1.250 EUR pro Jahr von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit soeben bekannt gewordenem Beschl. v. 13. Juni 2020 (Az. VIII B 166/19, s. ZAP EN-Nr. 508/2020, F. 1, S. 145, in dieser Ausgabe) entschieden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, sein häusliches Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt seiner gesamten anwaltlichen Tätigkeit; als Syndikusanwalt sei er gesetzlich verpflichtet, Kanzleiräume vorzuhalten, schon um die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen. Daher seien die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 EStG unbeschränkt abziehbar.

Das sah der BFH allerdings anders. Der „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit”, welcher gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen eröffne, so der BFH, sei für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen. Bei Syndikusrechtsanwälten sei damit also die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbstständige anwaltliche Tätigkeit umfasst. Die isolierte Betrachtung nur der anwaltlichen Tätigkeit reiche also nicht aus. Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt (nur) der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstelle, genüge daher nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen eines unbegrenzten Betriebsausgabenabzugs.

Auch den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass der steuerliche Pauschbetrag von 1.250 EUR längst nicht mehr verfassungsgemäß sei, weil sich seit seiner Einführung im Jahr 1996 die Mietpreise im Großraum München nahezu verdoppelt hätten, ließ der Senat nicht gelten. Zu einem solchen möglichen Verfassungsverstoß sei nicht genügend vorgetragen worden. Hierzu hätte die Beschwerde zum einen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Bemessung eines „realitätsgerechten typisierenden Höchstbetrags” aufzeigen müssen. Zum anderen hätte sie darlegen müssen, von welchen „typischen Miet- und Grundstücksaufwendungen und Bemessungsfaktoren für ein Arbeitszimmer” (Größe; Verhältnis zur Gesamtfläche) der Gesetzgeber seinerzeit bei Schaffung des Höchstbetrags ausgegangen sei.

[Quelle: BFH]

 

Hinweis der Redaktion:

Interessierte Leser können im November 2020 an mehreren ZAP-Online-Seminaren (inkl. FAO-Teilnahmebescheinigungen) teilnehmen: „Kündigung im Arbeitsrecht – Grundlagen und Praxiswissen incl. coronabedingte Aspekte” mit RAin und FAin für Arbeitsrecht Dr. Kirstin Maaß sowie „Praxis-Webinar: Sichere Kommunikation in Krisenzeiten per App und in der Cloud” mit dem IT- und DSGVO-Experten RA Michael Rohrlich. Anmeldungen sind möglich unter: https://www.edudip.com/de/webinar/kundigung-grundlagen-und-praxiswissen-incl-coronabedingte-aspekte/344866 bzw. https://www.edudip.com/de/webinar/praxis-webinar-sichere-kommunikation-in-krisenzeiten-per-app-und-in-der-cloud/349198.

ZAP F., S. 1045–1050

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge