(BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 – 6 CN 1.18) • Ein landesgesetzlicher Regelungsauftrag genügt dem Gesetzesvorbehalt für die satzungsrechtliche Festlegung von Ruhezeiten für Urnen in der Grabstätte durch die GemeindenEine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren verletzt die postmortale Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Die zweijährige Ruhefrist verletzt auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Angehörigen auf Totenfürsorge und Totengedenken nicht. Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart, Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung und Grabpflege nur im Rahmen der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts ausgeübt werden. Erheblich längere Ruhezeiten für Leichen als für Urnen sind nicht gleichheitswidrig, weil sich Ruhezeiten für Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren.

ZAP EN-Nr. 599/2019

ZAP F. 1, S. 1055–1056

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge