(OLG Koblenz, Urt. v. 19.8.2019 – 12 U 773/18) • Macht der Käufer – nach erfolgtem Modellwechsel – einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines typgleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion geltend, genügt sein Klageantrag den vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Erfordernissen, wenn die technischen Merkmale des übereignet verlangten Fahrzeugs – verbunden mit dem Adverb "zumindest" – im Einzelnen bezeichnet sind. Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie ist (ausnahmsweise) nicht geschuldet, wenn bereits zwei Monate vor Abschluss des Kaufvertrags der bevorstehende Modellwechsel öffentlich angekündigt worden war, bei Abschluss des Kaufvertrags das Nachfolgemodell bestellbar war und dem Käufer bekannt war, dass es sich bei dem von ihm bestellten Fahrzeug um ein "Auslaufmodell" handelte, welches er bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell gewährten Preisvorteils erwarb.

ZAP EN-Nr. 581/2019

ZAP F. 1, S. 1051–1052

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge