(OLG Frankfurt, Urt. v. 5.7.2018 – 6 U 28/18) • Nach § 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Ein für den privaten Gebrauch bestimmter Kinderschreibtisch kann nicht allein deshalb als sicherheits- und gesundheitsgefährdend i.S.v. § 3 Abs. 2 ProdSG angesehen werden, weil der die für Tische in Bildungseinrichtungen bestehende technische Norm nicht vollständig erfüllt. Entscheidend ist allein, ob er Tisch über Mängel verfügt, die tatsächlich eine solche Gefahr begründen.
ZAP EN-Nr. 587/2018
ZAP F. 1, S. 1036–1036
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