(KG, Urt. v. 17.5.2018 – 8 U 225/16) • Grundsätzlich gilt, dass ein Verbraucher, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB a.F. gegen die beklagte Bank erheben muss. Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, ist allerdings zulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage nicht anzunehmen ist, nachdem die gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche zur Aufrechnung gestellt worden sind. Jedenfalls dann, wenn die beklagte Bank mit der Hilfswiderklage eine Abrechnung der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche vorlegt, ist gesichert, dass die Stattgabe der Feststellungsklage zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führt.

ZAP EN-Nr. 574/2018

ZAP F. 1, S. 1033–1033

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