(BGH, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 24/17) • Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 15/12). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden zu können, ob und ggf. welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. Hinweis: Ein Werbeverbot zum Schutz potenzieller Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Bietet ein Rechtsanwalt einem potenziellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dienste an und stellt einen konkreten Beratungsbedarf dar, verstößt dies nicht gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO.

ZAP EN-Nr. 600/2018

ZAP F. 1, S. 1039–1040

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