I. Abgabenrecht

1. Grundsteuererlass bei Leerstand von Immobilien

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn u.a. bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG dann nicht zu vertreten hat, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Ob der Steuerschuldner nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraums ankommt (§ 34 Abs. 1 S. 2 GrStG). Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn 18 f., Nr. 30 Rn 4 jeweils m.w.N.).

Hieran knüpft der Beschluss des BVerwG vom 13.2.2017 (9 B 37.16, NVwZ-RR 2017, 429 f.) an und bleibt auch hinsichtlich der nachhaltigen Vermietungsbemühungen im Internet bei der Einzelfallprüfung. Das BVerwG betont zwar die stetig zunehmende Bedeutung des Internets für den Immobilienmarkt, wobei es gerade bei gewerblich genutzten Immobilien naheliege, diese im Internet anzubieten (vgl. dazu OVG Münster KStZ 2014, 211, 212 f.). Angesichts der Verschiedenheit der Mietobjekte und Marktlagen sowie der sich ständig fortentwickelnden Möglichkeiten des Internets komme jedoch gleichwohl eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeingültige Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welchen Internetformaten leerstehende Gewerberäume beworben werden müssen, nicht in Betracht.

2. Zweitwohnungssteuerpflicht: Unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Familienangehörige

Überlässt ein Familienmitglied einem anderen Familienangehörigen eine in seinem Eigentum stehende Wohnung zum Zwecke der Nutzung als Wohnraum unentgeltlich, stellt sich die Frage, ob hierdurch ein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG betrieben wird. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 7.3.2017 (9 B 64.16) ist die unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Familienangehörige zu Wohnzwecken dann kein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, wenn die Wohnung für unbestimmte Zeit im Rahmen eines Leihverhältnisses überlassen wird, das nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden kann, oder wenn der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher eine Zweckbestimmung getroffen hat und die Wohnung daher nur nach Maßgabe von § 604 Abs. 2 BGB zurückfordern kann. Demgegenüber liege ein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand vor, wenn dem Familienangehörigen die Wohnung nur tatsächlich oder im Rahmen eines Leihvertrags überlassen worden sei, der eine Abrede über die Geltung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften nicht enthalte und bei dem die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus ihrem Zweck zu entnehmen sei.

II. Ausländer- und Asylrecht

1. Dublin-Verfahren: Fehlender Ausspruch zu Abschiebungsverboten

Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 3.4.2017 (1 C 9.16) hervor, dass nach dem durch das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1939) geänderten § 31 Abs. 3 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nunmehr auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG verpflichtet sei. Hierbei sei davon auszugehen, dass sich die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat (Zielland der Überstellung) beziehe (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049, juris Rn 41; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn 44a; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 31 Rn 13).

 

Hinweis:

Allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung – ggf. auch erstmals – selbst vorzunehmen.

2. Ermessen: Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden (Satz 1). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Sa...

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