(OLG Dresden, Beschl. v. 11.8.2017 – 14 U 732/17) • Ein Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie (...) unter „andere Verkäufer“ einstellt, ist nicht dazu verpflichtet, in diesem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht. Etwas anderes gilt aber für das Bereitstellen des Links auf der eigenen Website.

ZAP EN-Nr. 625/2017

ZAP F. 1, S. 1043–1043

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