Schließlich kann eine Regelung für digitale Angelegenheiten auch in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Häufig wird dies nur deklaratorisch sein, beispielweise bei der Erteilung einer Generalvollmacht. Der Vollmachtgeber kann aber auch hier konkrete Anweisungen festlegen, wie der Bevollmächtigte mit den Daten, Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten umzugehen hat. Der Vollmachtgeber sollte auch hier dafür Sorge tragen, dass der Bevollmächtigte über die Zugangsdaten nebst Passwörtern verfügt.

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