(BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 106/20) • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären. Die Geschäftsunfähigkeit ist kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat. Hinweis: Der BGH macht in dieser Entscheidung deutlich, dass es keine – auf besonders schwierige Geschäfte –beschränkte (sog. relative) Geschäftsunfähigkeit gibt. Allerdings kann nach Ansicht des BGH eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (sog. partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2001 – V ZR 126/00).

ZAP EN-Nr. 469/2020

ZAP F. 1, S. 1005–1005

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