(OLG Dresden, Beschl. v. 17.8.2020 – 4 U 1403/20) • Eine Widerspruchsbelehrung, die sich auf der letzten von lediglich zwei Seiten eines Versicherungsscheins befindet und als einziger Abschnitt fettgedruckt ist, ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung "... Der Lauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die vorliegenden Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen", ist inhaltlich zutreffend, vermittelt insb. nicht den Eindruck, die Widerspruchfrist habe bereits am Tag des Zugangs begonnen. Der Empfänger wird die Erklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.

ZAP EN-Nr. 467/2020

ZAP F. 1, S. 1005–1005

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