(OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.6.2020 – 3 U 105/19) • Wird beim Kauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben, so ist für den Gebrauchtwagen – auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Annahme eines konkludenten Gewährleistungsausschlusses im Hinblick auf das in Zahlung genommene Fahrzeug des Käufers ist nicht die Tatsache, dass dieser einen Neuwagen erworben hat, sondern die typische Interessenlage der beteiligten Vertragsparteien bei Vertragsabschluss. Der Händler wird durch die Annahme eines konkludenten Gewährleistungsausschlusses nicht über Gebühr belastet. Es liegt an ihm, sich die wesentlichen, für ihn wichtigen Eigenschaften des Kundenfahrzeugs verbindlich als Beschaffenheitsangabe zusichern zu lassen. Wenn der Fahrzeughändler auf solche Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, kann der Vertragspartner, egal ob er einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen erwirbt, davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mängeln des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nicht in Anspruch genommen wird.

ZAP EN-Nr. 460/2020

ZAP F. 1, S. 1003–1003

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