Ein Partner einer Anwaltskanzlei, die den Familiennamen trägt, ist der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt. Er möchte öffentlich nicht als Sohn mit dem ehemaligen Oberbürgermeister in Verbindung gebracht werden. Bei Eingabe seines Namens in die Internetsuchmaschine „Google” erschien jedoch – auf S. 5 der Google-Trefferliste – ein Nachweis und eine Verlinkung zu einem 35 Jahre alten Beitrag, der in einem Online-Archiv eines Magazins veröffentlicht war. Aus diesem Beitrag ergab sich, dass es sich bei ihm um den Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt handele. Der Betroffene verklagte die Verlegerin des Magazins, es zu unterlassen, ihn namentlich in dem online vorgehaltenen Bericht zu nennen. Er sah eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als gegeben an. Das Land- und das Oberlandesgericht (LG Hamburg – 324 O 222/15 – und OLG Hamburg – 7 U 118/15) wiesen den Unterlassungsanspruch ab. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG und machte hierbei eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend.

Das BVerfG lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit Beschl. v. 25.2.2020 – 1 BvR 1282/17 – ab und führte in seiner Pressemitteilung u.a. aus:

„Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Denn dieses Grundrecht schützt im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlung und -verknüpfung, nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess. Der diesbezügliche Schutz bleibt den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorbehalten. Auch in seiner äußerungsrechtlichen Dimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insb. Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Soweit das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insb. in Online-Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit ausgehend vom Grundsatz der Zulässigkeit wahrer Berichterstattung aus dem Bereich der Sozialsphäre anhand einer Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei sind insb. das Interesse der Presse am unveränderten öffentlichen Vorhalten ihrer zulässig veröffentlichten Berichte und das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer fortgesetzten Verfügbarkeit zutreffender Informationen zu berücksichtigen.

Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen. Sie erkennen neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten. Dabei nehmen sie – grundrechtlich nicht zu beanstanden – an, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister keine erheblichen negativen Folgen drohen. Insofern gehen sie nachvollziehbar davon aus, dass die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.

Eine die Löschung oder Verbergung der persönlichen Daten gebietende Wirkung des Berichts ergibt sich insb. auch deshalb nicht, weil dessen Nachweis bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen nur auf Position 40 bis 50 erscheint und damit nicht prioritär nachgewiesen wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister hingelenkt würden”.

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