(OLG München, Urt. v. 12.8.2020 – 20 U 4366/19) • War eine GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existent, sondern wurde erst später mit notarieller Urkunde vom Alleingesellschafter gegründet, so existierte bei Vertragsschluss keine Vorgesellschaft. Eine Haftung der Gesellschaft für ein Handeln einer etwaigen Vorgründungsgesellschaft scheidet daher aus. Vertragsschließender ist allein der Alleingesellschafter, der für eine nicht existente juristische Person gehandelt hat, weshalb er gem. § 179 BGB analog auf Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen haftet.

ZAP EN-Nr. 473/2020

ZAP F. 1, S. 1007–1007

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