(VG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2020 – 4 L 764/20) • Wegen der eher geringen Eingriffsintensität des Untersagens des Betretens des Pausenhofs mit einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Gaze-Stoff bzw. Spitzenstoff mit Lochstickerei spricht einiges dafür, dass es zumutbar ist, eine erneute Anordnung abzuwarten und hiergegen dann Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen. Ein Antrag auf künftige Unterlassung einer Untersagungsanordnung wäre dann nicht zulässig. Der Schulleiter ist jedoch aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Hausrechts berechtigt, einem Schüler, der keinen geeigneten Mund-Nasen-Schutz trägt, das Betreten des Pausenhofs während der Pause zu untersagen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus über Tröpfcheninfektion oder über kleinste Tröpfchen verbreitet und diese Partikel durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur solche Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet sind, die durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirken können. Das Gewebe eines durchlässigen, mit kleinen Löchern versehenen Gaze-Stoffes oder Spitzenstoffes ist hierfür deswegen nicht geeignet.

ZAP EN-Nr. 481/2020

ZAP F. 1, S. 1009–1009

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