(BGH, Beschl. v. 27.8.2020 – III ZB 30/20) • Die Auslegung eines Vollstreckungstitels, der die – ein soziales Internet-Netzwerk (hier: Facebook) betreibende – Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren, kann ergeben, dass den Erben durch die Schuldnerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Hinweis: Der BGH hat hier entschieden, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte. Die Überlassung eines USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei genüge nicht. Die Eltern der Erblasserin dürften – nach nunmehr fast acht Jahren Verfahrensdauer – die Todesumstände ihrer Tochter aufklären können. Der BGH entschied hier zugunsten der Erben (s. dazu auch Foerster/Fast, Vererbbarkeit von Daten und digitalen Rechten, ZAP 2020, S. 1011 ff. – in dieser Ausgabe [Anm. der Red.]).

ZAP EN-Nr. 471/2020

ZAP F. 1, S. 1006–1006

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