(BGH, Beschl. v. 30.7.2019 – 4 StR 238/19) • Eine – geladene – Schreckschusspistole unterfällt nur dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorn mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

ZAP EN-Nr. 567/2019

ZAP F. 1, S. 1000–1000

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