(OLG München, Urt. v. 25.7.2019 – 29 U 2440/18) • Das Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomaten eines Supermarkts, aus dem der Kunde die Zigaretten seiner Wahl dadurch bezieht, dass er die entsprechende Auswahltaste nach zuvor erfolgter Freigabe durch das Kassenpersonal betätigt, woraufhin die angeforderten Zigarettenpackungen aus der Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und erst danach vom Kunden bezahlt werden, ist nicht als Anbieten i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV anzusehen. Es handelt sich dabei lediglich um eine bloße von der richtlinienkonform auszulegenden Vorschrift nicht erfasste Verkaufsmodalität. Hinweis: Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen als wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

ZAP EN-Nr. 559/2019

ZAP F. 1, S. 998–999

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