(BGH, Urt. v. 3.7.2019 – 5 StR 132/18) • Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln. Nimmt der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Das Handeln eines Arztes (Mitbringen der Medikamente und Unterlassen von Rettungsmaßnahmen) kann sich daher als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid darstellen. Freiverantwortlich ist ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (vgl. auch die Parallel-Entscheidung: BGH, Urt. v. 3.7.2019 – 5 StR 393/18, ZAP EN-NR. 535/2019).

ZAP EN-Nr. 568/2019

ZAP F. 1, S. 1000–1000

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