(LG Saarbrücken, Urt. v. 27.6.2018 – 17 HK O 9/16) • Grundsätzlich ist bei internationalen Straßentransporten, welche in den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) fallen, nur der Absender anspruchsberechtigt. Dies ist diejenige Person, welche mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Wer den Frachtführer zu beauftragen hat, ergibt sich aus den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferbedingungen (zumeist die Incoterms 2010). Vereinbaren die Parteien den Incoterm „ex works“ (auf Deutsch: „ab Werk“), ist der Käufer zur Organisation des Transportes verpflichtet. Er ist bei solch einem Abholauftrag dann auch als einziger aktivlegitimiert. Eine Anspruchsberechtigung des Verkäufers besteht daneben nicht. Hinweis: Die Regelung des § 421 Abs. 1 HGB, wonach sowohl Absender als auch Empfänger Ansprüche gegenüber dem Frachtführer geltend machen können, ist auf internationale Transporte nicht ohne Weiteres zu übertragen. Die Frage der Anspruchsberechtigung wird bei internationalen Transporten autonom geregelt und entfaltet damit eine Sperrwirkung für das nationale Recht.

ZAP EN-Nr. 543/2018

ZAP F. 1, S. 976–977

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