(KG, Beschl. v. 9.7.2018 – 25 U 159/17) • In gebührenpflichtigen Parkhäusern sind die Regeln der StVO hinsichtlich der Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen entsprechend anwendbar. Für die Geltung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auch im Parkhaus kommt es darauf an, ob die Fahrspuren allein dem ruhenden Verkehr (Suchverkehr) dienen oder Straßencharakter besitzen.

ZAP EN-Nr. 548/2018

ZAP F. 1, S. 978–978

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge