(BVerfG, Beschl. v. 9.5.2018 – 1 BvR 1884/17) • Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Hinweis: Damit wurde die Verfassungsbeschwerde einer betroffenen rentenfernen Versicherten nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings stellte das BVerfG fest, dass der von den Fachgerichten gesetzte Zeitrahmen für eine abermalige Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien aus rechtsstaatlichen Gründen zu kurz bemessen ist.

ZAP EN-Nr. 560/2018

ZAP F. 1, S. 981–981

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