(OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15) • Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung, ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gem. § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

ZAP EN-Nr. 612/2017

ZAP F. 1, S. 1002–1002

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge