(BGH, Urt. v. 27.7.2017 – I ZR 68/16) • In Filesharing-Fällen genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen – und ggf. welche anderen Personen – selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Rechteinhabers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

ZAP EN-Nr. 603/2017

ZAP F. 1, S. 999–999

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