(LAG Köln, Beschl. v. 9.5.2016 – 2 TaBV 1/16) • Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Eingruppierung an ein tarifliches Vergütungssystem gebunden, auch wenn er im Einzelfall eine erhöhte Grundvergütung vereinbart. Das tarifliche Eingruppierungssystem ist das bei der Mitbeurteilung der Eingruppierung anwendbare Vergütungsschema. Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nicht im Hinblick auf ein vom Betriebsrat gewünschtes zukünftiges Vergütungssystem verweigert werden. Es kann nur in ein bereits existentes System eingruppiert werden, da dem Betriebsrat die Mitbeurteilung zusteht, ob die vereinbarte Tätigkeit innerhalb eines abstrakten Systems einer bestimmten Tätigkeitsstufe zugeordnet werden kann. Ein erst noch zu schaffendes neues Vergütungssystem bietet deshalb bereits keine Lösung für die Frage, welche Vergütungsgruppe bei Ersteingruppierung also bei der Einstellung oder bei einer Versetzung mit Änderung der Tätigkeitsinhalte anzuwenden ist, bevor ein neues Vergütungssystem vereinbart wurde.

ZAP EN-Nr. 674/2016

ZAP F. 1, S. 1008–1008

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