Konkurrenzlagen sind nicht aufzulösen, wo sie einander ergänzen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Häufung der Berechtigungen nicht zur doppelten Befriedigung eines identischen Interesses führt.

Das ist der Fall, wenn Sozialrecht einen Schaden nur teilweise ausgleicht und deshalb privatrechtliche Ansprüche die vom Sozialrecht hinterlassene Lücke schließen. Beispiel hierfür ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Betriebsrente.

Sozialrecht kann auch die Ausprägung privatrechtlicher Gestaltungen fördern. Dies zeigt sich in Fällen, in denen sich Privat- und Sozialrecht wechselseitig ergänzen (Rentenversicherung – Betriebsrente, Arbeitslosengeld – Abfindung).

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