Das wechselseitige Zusammenwirken der Gebiete Sozialrecht und Privatrecht kann in verschiedensten Formen erfolgen. Unterwirft das Sozialrecht Arbeitnehmer der Versicherungspflicht oder belegt es deren Einkommen mit Beiträgen bzw. ersetzt bei Eintritt der sozialen Risiken (Krankheit, Alter etc.) den Verlust von "Arbeitseinkommen" verweist es dabei i.d.R. auf arbeitsrechtliche Begriffe. Bei unterhaltsstützenden Sozialleistungen verweist das Sozialrecht ebenfalls auf privatrechtliche Begriffe (wie z.B. Kindschaft). Dabei wird das Privatrecht für sozialrechtliche Gestaltungen ausnahmslos präjudiziell.

Sind zwei (oder mehrere) Rechtsgebiete durch Präjudizialität verbunden, so ist folgenden Fragen nachzugehen:

  • Hat der in dem verweisenden Rechtssatz gebrauchte Begriff dieselbe Bedeutung wie in dem angestammten Rechtsgebiet?
  • Stimmt der Inhalt der Bezeichnung "Arbeitnehmer", "Arbeitseinkommen", "Ehe" mit der gleichnamigen privatrechtlichen Feststellung überein?

Würde der Verweisungsbegriff losgelöst und abweichend von dem angestammten Gebiet bestimmt, wäre die Verweisung grundlos. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Verweisung, die Parteien der Privatrechtsverhältnisse zu schützen. Dies setzt die Übereinstimmung rechtlicher Wertungen voraus.

Das Sozialversicherungsrecht unterwirft Arbeitnehmer der Versicherungspflicht, um Vorsorge für den Verlust von Erwerbseinkommen aus Arbeit zu treffen. Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht teilen sich die Aufgabe der Sicherung von Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung. Die Gemeinsamkeit der Aufgabe erfordert, dass der Verweisungsbegriff mit dem des angestammten Gebietes übereinstimmt.

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