(BGH, Urt. v. 14.7.2016 – VII ZR 193/14) • Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten lediglich mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, muss er Letzterem im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Falle des Auftretens von Mängeln, die auf fehlerhafter Objektplanung beruhen, ist ihm das Verschulden des mit der Objektplanung betrauten Architekten zuzurechnen. Hinweis: Der Besteller ist bauvertraglich verpflichtet im Rahmen seiner Mitwirkungshandlungen dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Beruhen diese auf mangelhafter Planung des eingesetzten Architekten muss er sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH dessen Verschulden gem. §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen, da er sich dessen Leistungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bedient hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Unternehmer selbst Architekt ist und seinerseits die Verpflichtung innehat, die Informationen gewissenhaft zu überprüfen.

ZAP EN-Nr. 661/2016

ZAP F. 1, S. 1004–1004

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