(BGH, Urt. v. 5.7.2016 – XI ZR 101/16) • Verlangt ein Kreditinstitut in einem vorformulierten Darlehensvertag aus Mitteln des Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2 % des Darlehensnennbetrags nach den KfW-Förderbedingungen, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine solche Klausel über eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr weicht zwar für sich genommen vom wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensleitbilds ab, dient jedoch keinen eigenwirtschaftlichen Zwecken des Verwenders, da sie nur die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen umsetzen soll.
ZAP EN-Nr. 664/2016
ZAP F. 1, S. 1005–1005
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