(OLG Hamm, Urt. v. 7.6.2016 – 9 U 59/14) • Eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstands zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt. Hinweis: Anders als das LG sieht das OLG hier nicht nur die Betriebsgefahr als ausschlagegebenden Haftungsfaktor, sondern es kommt auch zu dem Schluss, dass beide Gespanne gegen die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten verstoßen hätten. Angesichts zweier Traktoren, die auf einer schmalen Straße mit Gespann recht schnell aneinander vorbeifahren wollten, sicher eine richtige Ergänzung der ersten Instanz, wenn auch das Ergebnis unverändert bleibt.

ZAP EN-Nr. 665/2016

ZAP F. 1, S. 1005–1005

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