(BGH, Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 75/15) • Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Daher kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die Rechte von Patienten gestärkt. Danach müssen Patienten, die eine Operation durch den Chefarzt vereinbaren, auch tatsächlich vom Chefarzt operiert werden. Das Urteil betrifft Patienten, die mit dem Krankenhaus eine sog. Wahlleistungsvereinbarung zur Chefarztbehandlung abschließen – üblicherweise, weil dies z.B. von ihrer privaten Krankenversicherung abgedeckt wird. Wichtig ist hierbei, dass der Patient seinen Wunsch zur Chefarztbehandlung unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

ZAP EN-Nr. 658/2016

ZAP F. 1, S. 1003–1003

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