(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2015 – 2 Ws 300/15) • Gemäß § 297 StPO kann der Verteidiger für den Beschuldigten nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen Rechtsmittel einlegen. Der entgegenstehende Wille des Mandanten ist nach der gesetzlichen Wertung des § 297 StPO über den auf die Einlegung des Rechtsmittels abstellenden Wortlaut hinaus auch bei einem später eintretenden Widerspruch zu beachten.

ZAP EN-Nr. 732/2015

ZAP 19/2015, S. 1019 – 1019

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