(BGH, Urt. v. 23.6.2015 – XI ZR 536/14) • Ein Kläger (hier: ein Erwerber einer Eigentumswohnung) kann sich nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen, wenn er das Mahnverfahren missbraucht hat. Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grds. verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.

ZAP EN-Nr. 722/2015

ZAP 19/2015, S. 1016 – 1016

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