(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.7.2015 – IV-2 RBs 63/15) • Weder aus § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung.

ZAP EN-Nr. 717/2015

ZAP 19/2015, S. 1015 – 1015

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