(BVerfG, Beschl. v. 28.7.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14) • Auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt. Hinweis: Bereits 2004 hatte der Zweite Senat zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden, dass der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder eines Vorschusses sicher wissen muss, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt (BVerfG, Urt. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01). Vgl. hierzu auch Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2014/2015, ZAP F. 22 R, S. 901 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 734/2015

ZAP 19/2015, S. 1019 – 1020

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