Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Zu beachten ist, dass die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis bereits dann vorliegt, wenn der Geschädigte grundsätzlich auf Schadensersatz klagen kann. Die gebotene Feststellungsklage zur Fristwahrung setzt nicht voraus, dass der Anleger alle möglicherweise entscheidungserheblichen Einzelumstände kennt. Es kommt auch nicht darauf an, dass er bereits über hinreichend sichere Beweismittel verfügt, auch nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung. Es genügt, dass er erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos die Feststellung der Schadensersatzpflicht fordert (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 498/11, WM 2013, 609).

Umso größere Bedeutung kommt der Dokumentation der Vorgänge hinsichtlich der Anlageberatung durch den Mandanten zu und das Hereinholen noch fehlender Unterlagen von der Bank und aus Registern durch den Anwalt.

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