Ein weiteres Kernstück ist die Verpflichtung, dass Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht werden müssen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Es dürfen nur Mitarbeiter mit der Anlageberatung betraut werden, die sachkundig sind, d.h. spezifische fachliche und rechtliche Kenntnisse nachweisen können, und über die erforderliche "Zuverlässigkeit" verfügen. Gleiches gilt für die Bediensteten mit Gestaltungsfunktion und/oder Vorgesetzteneigenschaft (§ 34d Abs. 1–3 WpHG). Vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit ist der BaFin der jeweilige Mitarbeiter anzuzeigen.

Die Daten der Mitarbeiter, auch der Vertriebsbeauftragten oder Compliance-Verantwortlichen werden registriert. In diese Datenbank wird jede Beschwerde aufgrund der Tätigkeit eines Mitarbeiters aufgenommen (§ 34d Abs. 1 WpHG). Dabei ist jeder Betroffene beschwerdebefugt; die BaFin wertet nach eigenen Angaben jede "Unmutsäußerung", unabhängig von ihrer Bezeichnung als "Beschwerde", fordert ggf. die zur Prüfung notwendigen Unterlagen von dem Wertpapierhandelsunternehmen an. Verstöße gegen § 34d Abs. 4 WpHG können empfindliche aufsichtliche Sanktionen nach sich ziehen (von Bußgeld bis Tätigkeitsverbot).

Davon abgesehen berechtigt die Generalklausel des § 4 WpHG die BaFin nach ihrem Ermessen

  • von "jedermann" Auskünfte zu verlangen,
  • Personen zu laden und zu vernehmen,
  • ihr notwendig erscheinende Anordnungen zu treffen und
  • zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu Geschäftsräumen zu verlangen.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 WpHG).

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