Die Vorschriften der §§ 33, 34d WpHG zur Sachkunde, Zuverlässigkeit von Mitarbeitern im Anlagebereich und zum Beschwerderegister werden ergänzt durch grundlegende Pflichten des WpD-Unternehmens. Das Institut hat u.a. Grundsätze aufzustellen und Verfahren einzurichten um die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und eine dauerhafte, wirksame und unabhängige Compliance-Funktion zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Zudem hat das Unternehmen sicherzustellen, dass Beschwerden von Privatkunden in einem wirksamen und transparenten Verfahren angemessen und unverzüglich bearbeitet und dokumentiert werden (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 WpHG). Des Weiteren verlangt der Gesetzgeber die regelmäßige Beteiligung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans durch Prüfung der Berichterstattungen zum Anlagebereich (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 WpHG).

Damit wurde dem Abwälzen von Verantwortung innerhalb der Bank, ein Riegel vorgeschoben. Letztendlich tragen sowohl der Anlageberater, sein Vorgesetzter, der Vorstand (AG, eG, Sparkasse) und der Aufsichts- (AG, eG) bzw. Verwaltungsrat des Wertpapierhandelsunternehmens eine Mitverantwortung für Missstände im generellen und im Einzelfall.

Bei Vorliegen konkreter Tatsachen für Pflichtverletzungen, können sich nacheinander oder alternativ im Bestreben um außergerichtliche Einigung nachstehende Maßnahmen anbieten:

  • Anschreiben des Vorstandes/der Geschäftsleitung des WpD-Unternehmens mit Hinweis auf Kausalität entstandenen Schadens durch Schlechtberatung;
  • Schreiben an den Vorstand/die Geschäftsleitung wegen durch Tatsachen unterlegter Vermutung der Verletzung von Organisationspflichten des § 33 WpHG (möglichst konkret benennen);
  • Schreiben an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats mit Hinweis auf seine Überwachungspflicht und Mitverantwortung;
  • Ankündigung der Anzeige zum Beschwerderegister der BaFin mit Nennung von Sachverhalt und Namen, Beifügen aussagekräftiger Unterlagen;
  • Anzeige zum Beschwerderegister der BaFin (die BaFin prüft den Sachverhalt nach, erteilt aber keine Auskünfte).
 

Wichtig:

Banken scheuen den "Kontakt" mit der BaFin wegen möglicher persönlicher Konsequenzen: "Missbilligung/Beanstandung", "Verwarnung" von Geschäftsleitern und/oder Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats (dazu ausführlich: Glenk, Genossenschaftsrecht, Kap. H. Kreditgenossenschaft und Aufsichtsbehörde sowie Anhang "bankaufsichtliche Maßnahmen", 2. Aufl. 2013).

 

Hinweise:

  1. Bei Sparkassen tragen Kommunalpolitiker die Verantwortung im Verwaltungsrat, die an Konfliktvermeidung interessiert sind. Eventuell fördert das Einschalten des Verwaltungsratsvorsitzenden (i.d.R. Oberbürgermeister/Bürgermeister oder Landrat) die Einigungsbereitschaft, um Erörterungen in Stadtrat, Kreistag oder Lokalpresse zu vermeiden.
  2. Genossenschaftsbanken sind in der Fläche verwurzelt und stark mitgliederorientiert. Jeder (!) Anteilseigner kann in der Generalversammlung (unangenehme) Fragen stellen und die Amtsführung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats, auch einzelner Organmitglieder beeinflussen. Kreditgenossenschaften sind – ebenso wie Sparkassen – i.d.R. an einvernehmlichen Regelungen unter Vermeidung der Öffentlichkeit interessiert.

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