Das Wertpapierhandelsunternehmen soll anlege- und objektgerecht beraten. Die Beratung muss den Kenntnissen des Kunden und seiner Risikobereitschaft entsprechen und das angemessene Produkt unter Abwägung aller zur Verfügung stehender Kriterien empfehlen. Das WpHG hat, ausgelöst durch die Finanzmarktkrise in den letzten Jahren, umfassende Änderungen erfahren, die dem Kunden durch Einführung von Mindeststandards bei der Beratung und effektive Aufsicht über die Institute einen Mindestschutz bei Vermögensverfügungen mit Risikopotential bieten sollen. Verlangt wird, dass sich die Wertpapierhandelsunternehmen um Vermeidung von Interessenskonflikten bemühen (s.u. Punkt V. 3. "Rückvergütungen"), Art und Herkunft etwaiger Interessenkonflikte offenlegen und organisatorische Vorkehrungen zur Beeinträchtigung von Kundeninteressen treffen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG). Alle Informationen müssen "redlich", "eindeutig" und dürfen "nicht irreführend" sein.

Den Kunden müssen solche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um Art und Risiken der Offerten einschätzen und danach entscheiden zu können. Der Inhalt von Prospekten, die dem Kunden anlässlich des Beratungsgesprächs übergeben werden, erfüllt nur dann ergänzend zum Gespräch seine informative Funktion, wenn sich der Kunde vor der Anlageentscheidung damit vertraut machen konnte. Wird der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben, "darf der Anleger ihn unbeachtet lassen; er muss ihn nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen" (BGH, Urt. v. 8.7.2010 – III ZR 249/09, MDR 2010, 1051).

 

Hinweis:

Die BaFin erfasst jeden bei ihr hinterlegten Prospekt in einer öffentlichen Datenbank. Der Anwalt kann dort recherchieren, ob ein Prospekt hinterlegt und veröffentlicht wurde.

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