(EuGH, Urt. v. 9.7.2015 – C-229/14) • Mit der deutschen Vorschrift des § 17 KSchG werden – primär aus arbeitsmarktpolitischen Gründen – die vom Arbeitgeber bei Massenentlassungen zu beachtenden Voraussetzungen von Anzeigepflichten gegenüber dem Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit festgelegt und damit zugleich das nationale Recht bei anzeigepflichtigen Entlassungen dem europäischen Recht auf Basis der EG-RL 98/59 EWG angeglichen. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser RL ist dabei aber so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung/Praxis entgegensteht, die bei der Berechnung der in der Vorschrift genannten (Mindest-)Anzahl von (betroffenen) Arbeitnehmern, ein Mitglied der Unternehmensleitung der Kapitalgesellschaft unberücksichtigt lässt, das seine Tätigkeiten nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteil an der Gesellschaft hält. Hinweis: Damit ist die nationale Regelung, die in § 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG ausdrücklich Organe von Kapitalgesellschaften (ebenso wie leitende Angestellte) vom Anwendungsbereich der MassenentlassungsRL ausnimmt, nicht europarechtskonform und führt dazu, dass auch das BAG künftig diese Vorgaben bei einer Einbeziehung eines Fremdgeschäftsführer in die maßgeblichen Schwellenwerte zu beachten hat. Fraglich bleibt aber, ob nunmehr auf den Fremdgeschäftsführer auch vergleichbare, ebenso auf europäische RL zurückgehende nationale Schutzvorschriften, wie etwa das BUrlG anwendbar sind (vgl. zum Mutterschutz EuGH, Urt. v. 11.11.2010 – C-239/09, ZIP 2010, 2414) und der Fremdgeschäftsführer auch weiterhin generell nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom Kündigungsschutz auszunehmen ist, weil dieser für ihn weder primärrechtlich noch qua europäischer RL als unionsrechtlicher Arbeitnehmer gefordert wird.

ZAP EN-Nr. 736/2015

ZAP 19/2015, S. 1020 – 1020

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