(OLG Hamburg, Urt. v. 7.7.2015 – 7 U 29/12) • Der Umstand, dass über das Internet die ein Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Internet-Suchmaschine hinausgeht, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind, beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in nicht unwesentlichem Maße. Auf diese Weise wird die Verbreitung von Mitteilungen perpetuiert, die geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung hat der Betroffene jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Vorgänge abnimmt. Das muss insb. dann gelten, wenn die Vorwürfe über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren nicht hinausgekommen sind, die Einstellung des Verfahrens zu einem Abschluss der Angelegenheit geführt hat und sie inzwischen mehrere Jahre zurückliegt. In diesem Fall hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetarchivs.

ZAP EN-Nr. 725/2015

ZAP 19/2015, S. 1017 – 1017

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