Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang – womit die Dauer der Beweislastumkehr (ursprünglich sechs Monate) verlängert worden ist – ein "von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware" (vormals "Sachmangel" – wobei der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGH zum vormaligen § 476 BGB [§ 477 BGB neu] in Umsetzung der Faber-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 4.6.2015 – Rs. C-497/13, NJW 2015, 2237) folgt, wonach für die Beweislastumkehr darauf abgestellt werden muss, dass sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein "mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung)" zeigt (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn 53), so wird nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 WKRL vermutet (Vermutungsregelung), dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.

 

Hinweis:

Beim Verkauf lebender Tiere verbleibt es hingegen nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer Frist von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

Die Bezugnahme auf die vertraglichen Anforderungen "nach § 434 oder § 475b BGB" erfassen die subjektiven Anforderungen, die objektiven Anforderungen und die Montageanforderungen (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44).

Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, die Beweislastumkehr auf zwei Jahre zu verlängern, eine Möglichkeit die Art. 11 Abs. 2 WKRL eröffnet hätte. Er hat dies damit begründet, dass "je länger sich die Kaufsache im Besitz des Käufers befindet, desto geringer [wird] der Informationsvorsprung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher über den Zustand der Kaufsache. Da mit fortschreitender Zeit der Einfluss von Verwendung und Lagerung der Kaufsache auf den Zustand der Kaufsache immer weiter zunehmen, wäre es unangemessen, dem Verkäufer die Beweislast aufzuerlegen, nachdem sie der Verbraucher für zwei Jahre in Verwendung hatte" (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44).

Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird nach § 477 Abs. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 WKRL) vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren. Damit gibt es keine feste Dauer der Beweislastumkehr – vielmehr genügt die Beweislastumkehr während des Bereitstellungszeitraums (zumindest aber für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Gefahrübergang als Mindestfrist). Diese Mindestfrist soll nach der Intention des Gesetzgebers (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44) verhindern, dass die Dauer der Beweislastumkehr durch eine Parteivereinbarung zum Bereitstellungszeitraum verkürzt wird.

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