Vorbehaltlich einer wirksamen anderweitigen Vereinbarung entspricht eine Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung (bei der Verwendungseignung sind bestehendes Unionsrecht, das nationale Recht, technische Normen bzw. – in Ermangelung solcher – anwendbare sektorspezifische Verhaltenskodizes zu berücksichtigen, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 24) eignet (Nr. 1 – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a WKRL),
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Nr. 2 – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d WKRL). Die Kauferwartung beurteilt sich dabei unter Berücksichtigung

    • der Art der Sache (Buchst. a) und
    • der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag (auch im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses), insb. in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden (Buchst. b),
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat (Nr. 3 – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b WKRL).
  • Schließlich entspricht eine Sache – vorbehaltlich einer wirksamen anderweitigen Vereinbarung – auch dann den objektiven Anforderungen, wenn sie mit dem Zubehör (einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderer Anleitungen) übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (Nr. 4 – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c WKRL).

Beachte für den Verbrauchsgüterkaufvertrag aber § 476 Abs. 1 S. 1 BGB (vorstehend unter 1.), der § 434 BGB grds. für zwingend erklärt – und für eine vertragliche Abweichung von den objektiven Voraussetzungen (etwa in Gestalt einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung) eine besondere Information des Verbrauchers und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung der Parteien verlangt. In der Relation B2B ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung hingegen formfrei möglich.

Die übliche Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB umfasst jegliche Merkmale der Sache, insb. (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. d WKRL) Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit (i.S.d. Fähigkeit einer Sache, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten, so Art. 2 Nr. 13 WKRL, aber auch der Möglichkeit einer Wartung und Reparatur der Sache, so Erwägungsgrund Nr. 32 WKRL), Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit (so die Klarstellung in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB). "Der Verkäufer (hat) dafür einzustehen ..., dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit hat, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten" – ohne dass sich daraus eine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie ergibt (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 24). Nach Lorenz (NJW 2021, 2065, 2066) spielen bei der anzustellenden Gesamtbeurteilung "auch der Preis der Sache und die übliche Häufigkeit und Intensität ihrer Nutzung eine Rolle".

Der Verkäufer ist durch die in § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er gem. § 434 Abs. 3 S. 3 BGB (in Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 WKRL)

  • sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn
  • die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt worden war oder
  • wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

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