(LG Berlin, Beschl. v. 14.8.2020 – 538 Kls 12/20) • Um einer Fahrt mit einem Pkw die Qualität des Renncharakters i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verleihen, ist erforderlich, dass der Täter mit der Absicht – dolus directus ersten Grades – handelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausschöpft, wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss.

ZAP EN-Nr. 452/2020

ZAP F. 1, S. 949–949

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