(BGH, Beschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 68/20) • Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden. Denn hierbei handelt es sich um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers. Hinweis: Der BGH weist in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass die Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis des Betreuers zum Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht für den Betroffenen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 674/14). Wenn – wie hier der Fall – in einer Betreuungssache die instanzgerichtlichen Entscheidungen ohne die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses ergehen, ist nach Ansicht des BGH dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er nach Erledigung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.

ZAP EN-Nr. 434/2020

ZAP F. 1, S. 943–944

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